AGB (B2B)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kauf- und Lieferverträge der HINAMIC
GmbH zur Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B)

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle
Verträge, insbesondere über den Verkauf und die Lieferung von Waren und Mustern

1.2 Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber
mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden. Sämtliche Lieferungen und
Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen,
falls und soweit nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen
abweichende Einkaufsbedingungen unserer Kunden („Auftraggeber“) erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt.

1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an Auftraggeber, selbst wenn sie nicht
nochmals gesondert vereinbart werden. Selbst wenn HINAMIC auf ein Schreiben
Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten
enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
jener Geschäftsbedingungen.



2. Auftrag

2.1 Die Angebote von HINAMIC verstehen sich als freibleibende
Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn HINAMIC
die Bestellung des Auftraggebers durch Auftragsbestätigung in Textform oder
Ausführung der Bestellung annimmt oder Erfüllungshandlungen vornimmt.

2.2 HINAMIC ist nur an mindestens in Textform erstellte Angebote für
die Dauer von zwei Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern nichts anderes
vereinbart ist.

2.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen HINAMIC
und dem Auftraggeber ist der in Textform geschlossene Kaufvertrag
einschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen
den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche
Zusagen von HINAMIC vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich
und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag in Textform
ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie
verbindlich fortgelten.

2.4 HINAMIC ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten ohne
schadensersatzpflichtig zu werden, wenn eine negative Bonitätsauskunft vorliegt
oder eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des
Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen den Auftraggeber Pfändungen
oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein
Insolvenzverfahren eröffnet wird.

 

3. Preise und Zahlung

3.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen
aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen
werden gesondert berechnet.

3.2 Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden
Konditionen und Preislisten von HINAMIC.

3.3 Verkaufspreise gelten nur bei Bestätigung durch HINAMIC
mindestens in Textform als Festpreise. Sofern nichts Gegenteiliges in Textform
vereinbart ist, gelten die Preise einschließlich Verpackung und zzgl. der
jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

3.4 Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ab
Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in
Textform vereinbart ist.

3.5 Der Auftraggeber darf im Falle einer berechtigten Rüge
mangelhafter Ware nur den Teil des Kaufpreises vorläufig einbehalten, der dem
Rechnungsbetrag des gerügten Teils der Lieferung entspricht.

3.6 Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die
ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit neun Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen
und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.7 Im Falle für den Auftraggeber erstellter Sonderanfertigungen
sind Vorkasseleistungen von 50 % des Auftragswertes vor Produktionsbeginn und
50 % des Auftragswertes mit Rechnungsstellung zu leisten, soweit nicht etwas
anderes in Textform vereinbart ist.

 

4. Lieferung, Versand, Transportgefährdung und Gefahrübergang

4.1 Die Lieferung erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wird, ab
Geschäft von HINAMIC.

4.2 Von HINAMIC in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass
ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart
ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und
Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den mit dem Versand
beauftragten Dienstleister.

4.3 Versendet HINAMIC die verkaufte Ware, so geht die Gefahr
spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs
maßgeblich ist), an den Versanddienstleister auf den Auftraggeber über. Die
Kosten für den Versand trägt der Auftraggeber.

4.4 Die Sendung wird von HINAMIC nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Auftraggebers und auf dessen Kosten versichert.

4.5 Transport- und sonstige Verpackungen werden nicht
zurückgenommen, der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf
eigene Kosten zu sorgen.

4.6 Ausführungstermine und Liefertermine sind nur verbindlich,
wenn dies ausdrücklich zuvor von HINAMIC in Textform bestätigt worden ist.
HINAMIC kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers - vom
Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine
Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in
dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der HINAMIC gegenüber
nicht nachkommt. Zu den vertraglichen Verpflichtungen des Auftraggebers zählen
insbesondere die Freigabe von Mustern und/oder Bemusterungen zur
Serienanfertigung sowie der Eingang vereinbarter Vorkasseleistungen.

4.7 Gerät HINAMIC mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder
wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so
ist die Haftung von HINAMIC auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziff. 7 dieser
Geschäftsbedingungen beschränkt.

4.8 Wird HINAMIC an der Erfüllung der Verpflichtungen durch
unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht
abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der
Behinderung. Dies gilt auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf,
Störungen im Betriebsablauf der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung
nicht zuzumuten ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch
Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege.

 

5. Gewährleistung, Mängelhaftung

5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese
Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von HINAMIC oder ihrer Erfüllungsgehilfen,
die jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

5.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung
an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu
untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer
Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar
gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn HINAMIC nicht binnen acht
Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich
anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt,
wenn die Mängelrüge HINAMIC nicht binnen acht Werktagen nach dem Zeitpunkt
zugeht, in dem sich der Mangel zeigt.

5.3 Auf Verlangen von HINAMIC ist ein beanstandeter
Liefergegenstand frachtfrei an HINAMIC zurückzusenden. Bei berechtigter
Mängelrüge vergütet HINAMIC die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt
nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem
anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

5.4 Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind
ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgeblich. Die
Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke des Auftraggebers ist nicht
Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Von der vertraglichen Beschaffenheit
gedeckt sind handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare
Abweichungen, in der Natur der Ware liegender Verschleiß, Abweichungen von der
in Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen
Beschaffenheit (Form u. Farbe), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit
der verwendeten Materialien folgen. Diese stellen keinen Mangel dar.

5.5 Mängelansprüche bestehen nicht bei Abweichungen von der vereinbarten
Beschaffenheit oder zugesicherter Eigenschaften, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5.6 Wurde eine Produktfreigabe vor Lieferung der Ware oder eine
Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Sachmängeln ausgeschlossen, die
der Auftraggeber bei sorgfältiger Vornahme der Freigabe oder Erstmusterprüfung
hätte feststellen können.

5.7 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist HINAMIC nach ihrer
innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder
Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h.,
der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

5.8 Bei Lieferungen von Sonderanfertigungen bestehen
Mängelansprüche nicht im Falle von Unter- oder Überlieferungen, sofern diese
von der bestellten Stückzahl um nicht mehr als 5 % abweichen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der
Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von
HINAMIC gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragsparteien
bestehenden Lieferbeziehung über veräußerte Waren.

6.2 Die von HINAMIC an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von HINAMIC.
Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende,
vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

6.3 Soweit HINAMIC vom Vertrag mit dem Auftraggeber (insbesondere
wegen Zahlungsverzugs) zurücktritt, ist HINAMIC zur Rücknahme der
Vorbehaltsware berechtigt. Zur Ausübung dieses Rechts ist es HINAMIC gestattet,
die Geschäftsräume des Auftraggebers zu den üblichen Geschäftszeiten zu
betreten. Der Rücktritt vom Vertrag gilt dabei als erklärt, wenn HINAMIC die
unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangt.

6.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, es sei denn, er befindet sich im
Zahlungsverzug. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.5 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der
Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die heraus entstehende Forderung
gegen den Erwerber - bei Miteigentum von HINAMIC an der Vorbehaltsware anteilig
entsprechend dem Miteigentumsanteil - an HINAMIC ab, die diese Abtretung
annimmt. HINAMIC ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an HINAMIC
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.

 

7. Haftungsbeschränkungen

7.1 Die Haftung von HINAMIC auf Schadenersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher
Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf
ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 7 eingeschränkt.

7.2 HINAMIC haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, seiner
Organe, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen
Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine
Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber
die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den
Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von
dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

7.3 Soweit HINAMIC
gemäß Ziff. 7.2 dem Grunde nach
auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die HINAMIC
bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen
hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen
müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig. soweit solche Schäden
bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu
erwarten gewesen sind.

7.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die
Ersatzpflicht von HINAMIC für Sachschäden und daraus resultierende weitere
Vermögensschäden auf einen Betrag von 3.000,00 € begrenzt, auch wenn es sich um
eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

7.5 Im Falle des Verzugs ist die Haftung von HINAMIC pro Woche auf
0,5 % des Auftragswerts, insgesamt höchstens auf 10 % begrenzt.

7.6 Soweit HINAMIC technische Auskünfte gibt oder beratend tätig
wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von ihr geschuldeten,
vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich
und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7.7 Die Einschränkungen dieser Ziff. 7 gelten nicht für die
Haftung von HINAMIC wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Modellschutz, Schutz geistigen Eigentums

8.1 Der Auftraggeber
verpflichtet sich, Artikel aus dem Lieferprogramm von HINAMIC nicht nachzubauen
oder nachbauen zu lassen und zu vertreiben.

8.2 Im Fall der
Zuwiderhandlung steht HINAMIC ein Anspruch auf Konventionalstrafe zu. Die Höhe
des Anspruchs beträgt für jedes nachgebaute Stück 100 % des Preises des
entsprechenden Artikels von HINAMIC; maßgeblich ist die zum Verstoßzeitpunkt
geltende Preisliste von HINAMIC bzw. soweit kein Listenpreis vorhanden ist der
Abgabepreis an andere Abnehmer. Unberührt davon bleibt das Recht von HINAMIC auf
Schadenersatz.

8.3 Der Auftraggeber nimmt
bestätigend zur Kenntnis, dass den gelieferten Waren, den verwendeten
Technologien und Verfahrensweisen das geschützte geistige Eigentum von HINAMIC zugrunde
liegt und mit dem Verkauf von Waren lediglich ein Nutzungsrecht des geschützten
geistigen Eigentums für diese Waren, jedoch keinerlei weitergehenden Rechte
übertragen werden. Zur Übertragung jedweder Rechte an diesem geistigen Eigentum
sind gesonderte schriftliche Verträge zu schließen. Eine detaillierte Liste der
Schutzrechte kann angefordert werden. HINAMIC bestätigt, dass die von HINAMIC patentierte
Ware frei von Rechtsmängeln sind. Die Verantwortlichkeit zur Prüfung, ob die
vom Auftraggeber gewünschte Anwendung von HINAMIC Waren frei von Rechtsmängeln
ist, insbesondere keine Schutzrechte Dritter verletzt, obliegt allein dem
Auftraggeber.

8.4 Der Auftraggeber wird
alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse,
die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten
Zwecke verwenden und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gegenüber
Dritten geheim halten, wenn HINAMIC sie als vertraulich bezeichnet oder an
ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

8.5 Die Verpflichtung gemäß
8.4 beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und gilt
unbefristet.

8.6 Die Verpflichtung gilt
nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei
Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur
Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe
berechtigten Dritten übermittelt werden oder die von dem empfangenden
Vertragspartner ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse
des anderen Vertragspartners entwickelt werden.

8.7 An Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen, Mustern sowie anderen Unterlagen, die dem
Auftraggeber zur Prüfung eines Angebots überlassen werden, behält sich HINAMIC sämtliche
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, HINAMIC erteilt dazu die ausdrückliche
schriftliche Zustimmung. Sämtliche überlassenen Unterlagen sind nur
verbindlich, wenn sie von HINAMIC ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind.

8.8 Soweit aufgrund eines
Angebots ein Vertrag nicht zustande kommt, sind diese Unterlagen unverzüglich
an HINAMIC zurückzugeben.

 

9. Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist, soweit sich nicht aus dem Vertrag etwas
anderes ergibt und soweit dies gesetzlich zulässig ist, Hildesheim.

9.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung zwischen HINAMIC und dem Auftraggeber ist Hildesheim als
Sitz der gewerblichen Niederlassung von HINAMIC, sofern beide Vertragsparteien
Kaufleute sind.

9.3 Die Beziehungen zwischen HINAMIC und dem Auftraggeber
unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

9.4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen
rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragsparteien nach
den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingung vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke
gekannt hätten.

 

 

Hildesheim, April 2022